Corona (14.05.2020) Gaststättenöffnung Bremen, Information BGN, Plakat Cafebesuch, Vorlage Gästeliste
22. Dezember 2024
Hannover, 14.05.2020 Die Hansestadt Bremen hat ihre Corona-Verordnung aktualisiert und damit die Öffnung der Gastronomie ab dem 18.05.2020 ermöglicht. Die Verordnung finden Sie in der Anlage 2020_05_12_GBl_Nr_0034_signed.
Abweichend von anderen Länerregelungen besteht eine Sitzplatzpflicht. Die Reservierung ist entfallen.
Neben praktischen Umsetzungsauflagen im Cafe ist ein Hygienekonzept gefordert, das bei Nachfrage vorgelegt werden soll. Aus unserer Erfahrung werden sich bei dem Begriff „Hygienekonzept“ bei den Betrieben die meisten Fragen stellen.
Wir versuchen, ohne abschließende Gewähr übernehmen zu können,
- auf die Inhalte der Anordnung einzugehen und
- Hilfestellung zum Begriff Hygienekonzept zu geben.
Zu 1. Relevante zu beachtende Punkte sind u.a.:
- Der Betreiber oder die Betreiberin hat ein betriebliches Schutzkonzept mit Hygieneplan und Regelungen zum Arbeitsschutz zu erstellen und dieses auf Verlangen den entsprechenden Behörden vorzulegen. Dazu unten mehr.
- Mindestabstand zwischen den Personen grundsätzlich 1,5 m. Das gilt nicht für Tischgemeinschaften.
- Tische sind im Abstand von 2 Metern zu stellen, so dass Gäste einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten (Rücken an Rücken);
- Insgesamt dürfen nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden;
- Max. Personen aus zwei Hausständen an einem Tisch. Keine Obergrenze an Personen pro TIsch.
- Es gilt Sitzplatzpflicht (keine Stehplätze), evtl. Barhocker vorsehen.
- Thekenverbot und Bedienpflicht; Damit wird das Stehen an einer Theke z.B. Bar und Selbstbedienung gemeint sein.
- Erfassen von Namen und Kontaktdaten (nicht näher definiert) jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung. (Erfassen der Kundendaten auf beiliegenden Vordrucken (Anlage: Vorlage_Gaesteliste_einzeln oder Vorlage_Gaesteliste_einzeln_Doppelnutzen) oder auf Kassenbon).
- Ein Gast darf nur bedient werden, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 3 Wochen sind die Kontaktdaten zu löschen; (Kundenplakat siehe Anlage: Plakat_Cafebesuch_2_0 oder Plakat_Cafebesuch_ohne_Händewaschen )
- Gäste sollen auf die coronabedingten Verhaltensregeln hingewiesen werden;
- Ein Angebot in Buffetform ist nicht zulässig; stark frequentierte Laufbereiche sind ständig freizuhalten; die betrieblichen Abläufe sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten eingehalten werden kann; sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen oder geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen.
- Vermeidung von Warteschlangen sowie sonstiger Ansammlungen von Menschen. Unser Rat, weisen Sie freie Tische zu.
- Bei Bedienung mit Abstand unter 1,5 m, Mundschutz (textil) tragen.
Zu 2. Hygienekonzepte:
Ein Hinweis zum Umgang mit dem Thema Hygienekonzept ist von unserer Seite sehr schwer umfänglich zu treffen. Hier spielen auch Arbeitsschutzaspekte (BGN) eine wichtige Rolle. Betriebe sind verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Berücksichtigen Sie die Gefährdungsbeurteilung der BGN, auf die die Landesregierung verweist (Anlage: BGN_GefBU_Corona_Backgewerbe). Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen z.B. in beigefügtem Pandemieplan (Anlage: BGN Pandemieplan), wo es sinnvoll ist. Es geht darum, dass Sie das Thema Hygiene durchdenken, Ihre Mitarbeiter und Gäste schützen soweit möglich und dies auch auf Verlangen belegen können.
Pressekontakt Bäckerinnungsverband Niedersachsen-Bremen:
Geschäftsführer
Jan Loleit
jloleit@bkv-nord.de
0171-8335451
Landesbeauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
Babette van Lengerich
bvl@lohner-landbaecker.de
0172-7261198