BGN: Beitrag ist steuerlich absetzbar
06. Juni 2016
Unternehmer können ihre Beiträge zur Berufsgenossenschaft von der Steuer abziehen. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hin. Das betrifft zum einen die Beiträge für die Absicherung der Mitarbeiter. Zum anderen sind auch die Beiträge für die Unternehmerversicherung abzugsfähig, also der eigenen Absicherung bei der Berufsgenossenschaft. Das gilt auch, wenn sich Unternehmer mit einer höheren Versicherungssumme als der Mindestversicherungssumme abgesichert haben. In allen Fällen handelt es sich um Betriebsausgaben. Die Beiträge für im Unternehmen tätige Ehepartner können ebenfalls abgezogen werden, sind aber als Sonderausgaben zu deklarieren. Entsprechendes gilt für Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen, die als unternehmerähnliche Personen eingestuft sind. Sie sind steuerlich in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Die von diesen Personen entrichteten Beiträge an die Berufsgenossenschaft stellen abzugsfähige Werbungskosten dar. Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wie Verletztengeld oder Renten sind für Unternehmer wie Beschäftigte steuerfrei.