Musterschreiben: Verfall von Urlaubstagen zum 31.12.

Mit November-Sprachrohr berichteten wir über 2 Urteile des EuGH, die die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer weiter stärkte. U.a. wiesen wir auch darauf hin, dass „Urlaubsansprüche nur verfallen können, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt hat, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen und der Arbeitnehmer freiwillig und in voller Kenntnis der Sachlage auf seinen bezahlten Urlaubsanspruch verzichtet hat“. Hierzu muss der Mitarbeiter nachweisbar zu Beginn des Urlaubsjahres oder rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres dahingehend informiert werden, sowohl über die jeweils bestehenden Urlaubsansprüche, als auch über die Rechtsfolge, dass der Urlaub grundsätzlich zum 31. Dezember des Jahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub nicht in Anspruch nimmt.

Aufgrund einiger Nachfragen, haben wir nun ein Musterschreiben erstellt, welches Mitgliedsbetriebe in der Geschäftsstelle abfordern oder auf www.bkv-nord.de im Mitgliederbereich unter Beratung – Gut zu wissen (Sonstige Formulare) downloaden.