Mehrwegangebotspflicht – Hinweispflicht

Bekanntermaßen gilt seit dem 1. Januar 2023 die Mehrwegangebotspflicht. Diese gilt für Bäckereien, die Speisen (nicht für Brot- und Backwaren) in „Einwegkunststoffverpackungen“ zur Mitnahme abgeben. Wer in Aluminium- oder Pappeinweg Speisen ausgibt, unterliegt nicht der Mehrwegpflicht. Bei Getränken gilt immer eine Mehrwegangebotspflicht, unabhängig von der Materialart.

Die Mehrwegangebotspflicht beinhaltet u.a. auch eine Hinweispflicht, wonach auch aktiv auf das Mehrwegangebot hinwiesen werden muss. Das betrifft sowohl größere (§ 33 VerpackG) als auch kleinere (§ 34 VerpackG) Verkaufsstellen. Der Bund und die Länder haben Mindestanforderungen definiert, um einen bundeseinheitlichen Vollzug der Regelungen zu ermöglichen, da auch ein Verstoß gegen die Hinweispflicht bußgeldbewehrt ist.

Mindestanforderungen zu den Hinweispflichten nach §§ 33 und 34 VerpackG

  1. Die Anbringung muss in der Nähe der Verkaufsstelle erfolgen. Die Verkaufsstelle ist hier als der Ort im gastronomischen Betrieb zu verstehen, an dem die Speisen- und/oder Getränkeauswahl angeboten oder die Bestellung zum Mitnehmen aufgegeben wird. Das soll gewährleisten, dass neben der Speisen- und/oder Getränkeauswahl auch die Wahl der Verpackungsart an die Kund:innen sachgerecht kommuniziert wird.
  2. Die Größe des Hinweises nach §§ 33 Absatz 2 bzw. 34 Absatz 3 VerpackG muss in seiner Darstellung der Darbietung (z. B. Schriftgröße) des Angebots an Speisen und/oder Getränken entsprechen.
  3. Der Hinweis muss mindestens folgenden textlichen Inhalt enthalten:
    Im Falle des § 33 Abs. 2 VerpackG:
    „Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen erhältlich“
    Im Falle, dass nur Speisen bzw. nur Getränke angeboten werden, darf verkürzt werden.
    Im Falle des § 34 Abs. 3 VerpackG:
    „Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehältnisse“
  4. Im Falle der Lieferung von Speisen und Getränken ist den Kund:innen im Rahmen des Bestellprozesses die Möglichkeit anzubieten, diese in Mehrwegverpackungen/-behältnissen zu erhalten.

Zwei Musterhinweise finden Sie nachfolgend bzw. stehen zum Download bereit, die den Anforderungen an den textlichen Inhalt genügen. Wenn Sie diese unter Beachtung der weiteren Punkte in Ihrer Verkaufsstelle nutzen, erfüllen Sie die Hinweispflichten und sind auf der sicheren Seite. Die Farbgebung dürfen Sie natürlich anpassen. Selbstverständlich können Sie auch eigene Hinweise verwenden. Bitte beachten Sie hierbei aber alle Mindestanforderungen.

Gem. § 33 Abs. 2 VerpackG
Gem. § 34 Abs. 3 VerpackG

Hinweisen möchten wir auch darauf,

dass die Mehrwegalternative das Angebot der Getränkegrößen (bspw. klein, mittel, groß) im Vergleich zu denen in Einwegbechern nicht einschränken darf. Wird also der Kaffee in Einwegbechern in drei Größen angeboten, so sind diese drei Größen auch in Mehrwegbechern anzubieten.